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Schily: Zuwanderungsgesetz erhöht Integrationschancen und bringt Deutschland wirtschaftlich voran

Bundesinnenminister Otto Schily gab heute in Berlin die ersten Zahlen über die Zuwanderung Hochqualifizierter bekannt

und zog erstmals seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes (ZuwG) am 1.1.2005 Bilanz.

Berlin, 26.08.05 Schily: "Das Zuwanderungsgesetz trägt der Globalisierung der Wirtschaft und dem wachsenden Fachkräftebedarf in Deutschland Rechnung, ohne den Schutz des inländischen Arbeitsmarktes zu vernachlässigen. Seit Beginn dieses Jahres sind auf seiner Grundlage rund 700 Hochqualifizierte zu uns gekommen. Sie setzen ihr Know-How auf dem deutschen Arbeitsmarkt ein und tragen an verantwortlicher Stelle zu Wachstum und Wohlstand in Deutschland bei. Die gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften erhöht unsere Wettbewerbsfähigkeit. Sie geht nicht zulasten inländischer Beschäftigter und Arbeitssuchender, weil diese Spezialisten trotz aller Bemühungen auf unserem Arbeitsmarkt nicht verfügbar sind.
 
Auch im Bereich der Integration setzt das Zuwanderungsgesetz neue Maßstäbe, die sich an den gesellschaftlichen Erfordernissen
orientieren: So können erstmals alle Neuzuwanderer an Sprach- und Orientierungskursen teilnehmen. Bereits rund 65.000 Zuwanderer machten von diesem Angebot in den ersten Monaten Gebrauch. Die hohe Teilnahmequote ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Integration von Neuzuwanderern in Deutschland künftig rascher und besser gelingen kann.
 
Das Zuwanderungsgesetz bietet aber auch jenen eine Chance, die seit Jahren in Deutschland leben, und es bisher versäumt haben, unsere Sprache zu lernen. Sie können nun unter dem Stichwort der nachholenden Integration am Kursangebot teilnehmen. Allein im ersten halben Jahr seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes haben sich mehr 75.000 Personen angemeldet. Darunter befindet sich eine Vielzahl derjenigen, die wir ganz gezielt erreichen wollen: Beispielsweise Familienmütter, die stark zurückgezogen leben und zuhause mit ihren Kindern in der Herkunftssprache kommunizieren. Sie werden nach Abschluß eines Sprachkurses ihre neu erworbenen Deutschkenntnisse in die Familien hintragen und viel eher mit ihren Kindern deutsch sprechen.
 
Die Asylbewerberzahlen in der Bundesrepublik Deutschland sind auch in diesem Jahr wieder spürbar gesunken. Seit Beginn meiner Amtszeit hat sich ihre Zahl von 98.644 im Jahr 1998 auf 35.607 im Jahr 2004 kontinuierlich verringert (siehe Abbildung 1). Sie hat damit ihren niedrigsten Stand seit 1984 erreicht. Dies ist auch auf die erfolgreiche Zuwanderungspolitik der Bundesregierung zurückzuführen, die den Missbrauch des Asylrechts konsequent bekämpft und für einen raschen Vollzug der Ausreisepflicht sorgt.
 
Wer hingegen, wie die Linkspartei, die Bezüge von Asylbewerbern und Flüchtlingen um 70 Prozent erhöhen möchte, regt Wirtschaftsflüchtlinge zum massenhaften Missbrauch unseres Asylrechts an. Ganz abgesehen davon, dass diese Grundversorgung den Steuerzahler mehr als
1 Milliarde Euro zusätzlich kosten würde.

Auch die Aussiedlerzahlen gehen seit Jahren zurück (siehe Abbildung 1). Dies steht wiederum mit den Regelungen des Zuwanderungsgesetzes in Zusammenhang: Denn nichtdeutsche mitreisende Familienangehörige werden nach dem Zuwanderungsgesetz nur noch dann in den Aufnahmebescheid mit aufgenommen, wenn sie deutsche Sprachkenntnisse im Herkunftsland nachweisen können. Diese Anforderung hält zum einen immer mehr Ausreisewillige ohne Deutschkenntnisse von der Antragstellung ab; und zum anderen erhöht sie die Integrationsaussichten derjenigen, die tatsächlich nach Deutschland kommen."
 
Die Fakten und Zahlen im einzelnen sind:
 
1.) Hochqualifizierte und Selbständige
 
Das ZuwG sieht für besonders Hochqualifizierte vor, dass sie von Beginn ihres Aufenthalts an einen dauerhaften Aufenthaltsstatus
(Niederlassungserlaubnis) erhalten können. Hinzu kommt, dass auch der Zugang zu qualifizierten Arbeitsplätzen für Bewerber aus den neuen EU-Mitgliedstaaten merklich erleichtert wurde, wobei auch hier unverändert der Vorrang für Inländer fortbesteht.
 
Die Möglichkeit der zielgerechten Steuerung der Arbeitskräftezulassung wird vor dem Hintergrund der aktuellen Arbeitslosenzahlen intensiv genutzt. So wird die Arbeitsmarktentwicklung durch die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit sehr sorgfältig beobachtet. Die konsequente Anwendung eines Vermittlungsvorrangs von inländischen Bewerbern garantiert den Schutz des inländischen Arbeitsmarktes.
Primäres arbeitsmarktpolitisches Ziel ist die Ausschöpfung des in Deutschland lebenden Erwerbspersonenpotentials bei gleichzeitiger vorsichtiger Öffnung des Arbeitsmarktes für besonders Hochqualifizierte. Nach einer ersten vorläufigen Schätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurden in den ersten beiden Quartalen 2005 mehr als rund 700 dieser besonders Hochqualifizierten mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zugelassen.
 
Beispiele
Hochqualifizierte, § 19 AufenthG
Ein leitender Angestellter und ausgewiesener Experte in seinem Fachbereich aus den USA hat beispielsweise eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte erhalten. Er ist nun Geschäftsführer eines international ausgerichteten Finanzdienstleisters in Süddeutschland. Das Unternehmen macht unter seiner Führung hohe Umsätze und expandiert rasch. Er ist somit unmittelbar für die Schaffung neuer Arbeitsplätze verantwortlich.
Seine Aufgabe wird im übrigen mit einem Gehalt in Höhe von mehr als dem Vierfachen der Beitragsbemessungsgrenze entlohnt.
 
Ein zweites Beispiel ist der kanadische Staatsangehörige, der als Geschäftsführer einer internationalen Software-Firma für weit gefächerte Dienstleistungen mit europaweitem Tätigkeits- und Verantwortungsbereich eine Niederlassungserlaubnis erhalten hat. Auch er trägt maßgeblich dazu bei, dass zusätzliche Umsätze, Wertschöpfung und Arbeitsplätze entstehen bzw. gesichert werden.
 
Selbstständige, § 21 AufenthG
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit setzt neben der gesicherten Finanzierung des Geschäftsmodells voraus, dass ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht und die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt.
 
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird im Regelfall angenommen, wenn mindestens 1 Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Dieser Regelfall bestimmt die öffentlich-politische Wahrnehmung des § 21 AufenthG, mit dem erstmalig eine eigene Rechtsgrundlage für Selbstständige als Existenzgründer und Schaffer von Arbeitsplätzen in das Ausländerrecht eingeführt worden ist.
 
So wurde beispielsweise einem türkischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, der mit einer Investitionssumme von
1 Million Euro einen Verlag gegründet und damit Arbeitsplätze geschaffen hat.
 
2.) Integration
 
Die Bundesregierung hat mit dem Zuwanderungsgesetz einen Paradigmenwechsel eingeleitet. Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ist die Integration systematisch geregelt worden. Das Zuwanderungsgesetz zeigt dabei bereits messbare Wirkung. Keine sechs Monate nach dem Start haben fast 4.290 Integrationskurse begonnen.
Rund 145.000 Teilnahmeberechtigungen sind an Ausländer und Spätaussiedler ausgegeben worden. Im Wege der nachholenden Integration stehen die Kurse auch Ausländern offen, die bereits vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes in Deutschland gelebt haben. Dabei gilt es, Schritt für Schritt das nachzuholen, was jahrzehntelang versäumt wurde. Inzwischen wurden über 75.000 länger in Deutschland lebende Ausländer zugelassen.
 
Im Unterschied zur bisherigen Praxis der Sprachförderung werden die Integrationskurse mit einer Prüfung abgeschlossen. Damit erfolgt erstmals eine Erfolgskontrolle. Da das Zertifikat Deutsch ein vom Goethe Institut entwickeltes und in der Wirtschaft anerkanntes Sprachdiplom ist, hilft es den Zuwanderern zudem beim Einstieg in den Arbeitsmarkt.
 
Durch die Zulassung von 1.700 Kursträgern ist ein bundesweites Angebot an Kursen sichergestellt. Dabei wurden die Kursträger Ende 2004 kurzfristig und unbürokratisch zugelassen, um das Zuwanderungsgesetz ohne Zeitverzögerung umzusetzen. Jetzt wird durch das neue Zulassungsverfahren, in dem alle Kursträger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingehend geprüft werden, eine gleichmäßig hohe Qualität der Kurse sichergestellt. Gleichzeitig wurde bereits der Auftrag für eine externe Evaluation der Kurse auf den Weg gebracht, in der die Durchführung und Finanzierung der Kurse begutachtet werden und die zur Optimierung der Kurse beitragen soll.
 
Das Zuwanderungsgesetz erleichtert darüber hinaus die Integration von Spätaussiedlerfamilien dadurch, dass nichtdeutsche Familienangehörige bereits in ihrem Heimatland Grundkenntnisse der deutschen Sprache erwerben und nachweisen müssen. Auch hier zeigt sich eine hohe Relevanz der Neuregelung: Nicht einmal 30 Prozent der Angehörigen, die an einem Sprachtest teilgenommen haben, konnten Grundkenntnisse der deutschen Sprache  nachweisen.
 
3.) Spätaussiedlerzahlen
 
Die Spätaussiedlerzahlen gehen seit 1998 beständig zurück. Nach 103.080 in 1998 und 98.484 in 2001 wurden im Jahr 2004 nur noch 59.093 und bis Juli 2005 nur noch 25.474 Personen in Deutschland registriert.
Ähnliches gilt für die Zahl der Personen, die einen Aufnahmeantrag
stellten: 100.421 im Jahr 1998 stehen 83.812 im Jahr 2001, 34.560 im Jahr 2004 und 12.217 bis Juli 2005 gegenüber.

Die Ursachen für diesen Rückgang sind vielfältig. Neben dem Umstand, dass die Familienzusammenführung zu einem erheblichen Teil bereits abgeschlossen ist und viele Angehörige der deutschen Minderheit in der Russischen Föderation und den übrigen GUS-Staaten aufgrund der Hilfenpolitik der Bundesregierung in ihrer jetzigen Heimat wieder eine Zukunft sehen, wirkt sich auch die Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Spätaussiedlern in Deutschland durch das Zuwanderungsgesetz auf die Zuzugszahlen aus.
 
80 Prozent der im Rahmen des Spätaussiedlerzuzugs nach Deutschland Einreisenden sind mitreisende Familienangehörige. Sie haben in der Vergangenheit vielfach keine deutschen Sprachkenntnisse besessen. Um die Integrationschancen dieser Personengruppe zu erhöhen, setzt das Zuwanderungsgesetz nun Grundkenntnisse der deutschen Sprache für die Einbeziehung der Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern voraus.
 
Diese Neuregelung der Einbeziehung beeinflusst das Ausreiseverhalten.
So sind von 186 bis Juli 2005 zu einem Sprachstandstest Eingeladenen lediglich 123 Personen der Einladung gefolgt und nur 36 Personen hiervon haben den Test bestanden.
 
Nach alledem ist insgesamt mit einem weiteren Rückgang der Spätaussiedlerzahlen zu rechnen. Nach knapp 60.000 Aufgenommenen im Jahr 2004 ist in diesem Jahr von maximal 45.000 auszugehen. Diese Einschätzung wird durch die Aufnahmezahlen bis Juli 2005 bestätigt.
Mit 25.474 Personen wurden fast 20 Prozent weniger aufgenommen als im gleichen Zeitraum des Jahres 2004. Für die Jahre ab 2006 ist, auch vor dem Hintergrund der weiterhin sinkenden Zahl von Aufnahmeanträgen, die mit 12.217 um fast 30 Prozent geringer ausfällt als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, von einer weiteren Reduktion der Zahl der zuwandernden Spätaussiedler und Angehörigen auszugehen.
 
4.) Asyl
 
Das neue Zuwanderungsrecht wirkt sich in besonderem Maße positiv auf die asylrechtliche Praxis aus. Zum einen wird der Schutz wirklich politisch Verfolgter deutlich verbessert, zum anderen wird der Asylmissbrauch weiter und noch erfolgreicher als bisher bekämpft.
 
Zur Verbesserung des Schutzes politisch Verfolgter sind vor allem folgende gesetzliche Neuerungen zu nennen:
 
Während bisher der Flüchtlingsstatus auf Ausländer beschränkt war, denen staatliche oder zumindest dem Staat zurechenbare Verfolgung droht, kann jetzt auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, z.B. aus religiösen Gründen, zur Flüchtlingsanerkennung führen. So ist in den ersten 7 Monaten seit Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsrechts in 40 Fällen Abschiebungsschutz wegen nichtstaatlicher Verfolgung gewährt worden.
 
Erstmals wurde durch das neue Zuwanderungsrecht ausdrücklich festgeschrieben, dass auch eine allein an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung zur Flüchtlingsanerkennung führen kann. Das hilft vor allem jungen Mädchen und Frauen, die vor der grausamen und schweren Menschrechtsverletzung einer drohenden Genitalverstümmelung geflüchtet sind oder die im Heimatland zwangsweise verheiratet werden sollen. In der Zeit von Januar bis Juli 2005 ist auf dieser neuen Grundlage in 31 Fällen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden; in 12 weiteren Fällen wurde Abschiebungsschutz wegen erheblicher Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit infolge geschlechtsspezifischer Verfolgung gewährt.
 
Abschiebungsschutz genießen nach der neuen Rechtslage nicht nur die Ehegatten und die ledigen minderjährigen Kinder der Asylberechtigten, sondern erstmals auch die Ehegatten und ledigen minderjährigen Kinder der anerkannten Flüchtlinge nach der Genfer Konvention. So ist die im Vergleich zum Vorjahr relativ hohe Quote bei der Flüchtlingsanerkennung von 4,9 Prozent maßgeblich auf den neuen humanitären Familienabschiebungsschutz zurückzuführen.
 
Überaus deutlich sind die Erfolge des neuen Zuwanderungsrechts bei der Bekämpfung des Asylmissbrauchs, dem die Bundesregierung energisch
entgegentritt:
 
Im Jahr 2004 haben die Asylbewerberzahlen mit 35.607 den niedrigsten Stand seit 1984 erreicht. 1998 waren es noch 98.644 Asylanträge, seitdem ist die Zahl der Anträge - mit Ausnahme des Jahres 2001 - stetig um insgesamt 63,9 Prozent zurückgegangen, d.h. die Zahl der Asylbewerber konnte mehr als halbiert werden.
 
Das neue Zuwanderungsrecht knüpft in seinen Auswirkungen an diese Entwicklung an und führt die Asylbewerberzugänge noch weiter zurück.
So haben seit Inkrafttreten des neuen Rechts bislang nur 16.712 Personen in Deutschland Asyl beantragt, was 22,6 Prozent weniger sind als im Vergleichszeitraum des Jahres 2004.
 
Gleichwohl bleibt die Bekämpfung des Asylmissbrauchs eine Daueraufgabe, da immer noch die große Mehrheit der Asylsuchenden aus asylfremden Gründen nach Deutschland kommt.
 
Dies kommt vor allem in der Quote der Asylanerkennungen zum Ausdruck, die seit 1998 - ebenfalls mit Ausnahme des Jahres 2001 - kontinuierlich zurückgegangen ist und im Jahr 2004 nur noch bei
1,5 Prozent lag. Seit Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsrechts ist sie im Zeitraum Januar bis Juli 2005 um ein weiteres Drittel auf nur noch 1,0 Prozent gesunken.
 
Bei der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist im ersten Halbjahr zwar auf den ersten Blick ein signifikanter Anstieg der Anerkennungszahlen zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist jedoch, wie bereits erwähnt, ausschließlich auf den neuen Familienabschiebungsschutz zurückzuführen. Ohne Berücksichtigung des Familienabschiebungsschutzes wurden in den ersten 7 Monaten diesen Jahres hingegen nur 305 Asylsuchende als Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt, was eine Anerkennungsquote von nur 1,1 Prozent bedeutet und damit einen weiteren deutlichen Rückgang gegenüber dem Vorjahr.
 
Das Zuwanderungsrecht enthält vor allem folgende neue, für die wirksame Bekämpfung des Asylmissbrauchs bedeutsame Regelungen:
 
Wenn ein Ausländer unverfolgt ausreist und erst in Deutschland, etwa durch herausgehobene exilpolitische Betätigung, selbst die Gründe für eine Verfolgung in seinem Heimatland schafft, hatte dies vor dem 1. Januar 2005 nur zur Folge, dass er nicht mehr als Asylberechtigter nach Art. 16a GG anerkannt wurde. Erst mit Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsrechts ist ihm in einem solchen Fall auch die Gewährung von Abschiebungsschutz in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention grundsätzlich verwehrt, wenn er zuvor bereits erfolglos ein Asylverfahren betrieben hat. Die Neuregelung ist nicht nur von praktischer Bedeutung für die Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern in ihr Herkunftsland, sondern nimmt Asylsuchenden auch den Anreiz, nach Ablehnung ihres Asylantrags ein neues Asylverfahren aufgrund selbst geschaffener Nachfluchtgründe zu betreiben.
 
Vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes war es Familien möglich, auch bei aussichtslosen Asylanträgen den Aufenthalt in Deutschland zumindest zu verlängern, indem Asylanträge für die minderjährigen Kinder in Deutschland mit möglichst großer zeitlicher Verzögerung nacheinander gestellt wurden. Selbst wenn die Anträge der Eltern bereits abgelehnt waren, konnte die gesamte Familie solange bleiben, bis auch über alle Anträge der minderjährigen Kinder entschieden war.
Das neue Zuwanderungsrecht sieht hier jetzt eine Antragsfiktion für ledige Kinder unter 16 Jahren vor. Das bedeutet, dass mit der eigenen Antragstellung auch ein Asylantrag für die Kinder als gestellt gilt.
Über die Anträge von Eltern und Kindern wird somit zusammen entschieden. Bis zum 31.07.2005 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits 4.959 Anträge nach dieser Neuregelung registriert.
 
Vor dem 1. Januar 2005 konnten sich Ausländer ohne negative Konsequenzen, z.B. bei Polizeikontrollen, auf das Asylrecht berufen, um in den Genuss einer Aufenthaltsgestattung zu gelangen, ohne anschließend tatsächlich einen förmlichen Asylantrag zu stellen.
Seitdem das neue Zuwanderungsgesetz in Kraft ist, wird ein Ausländer, der zwar um Asyl nachsucht, sich danach aber nicht in der ihm benannten nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung zur Stellung eines förmlichen Asylantrags einfindet, bei der späteren Stellung des Asylantrags so behandelt, als ob er schon vorher ein erstes Asylverfahren erfolglos betrieben hätte. Ein Asylantrag ist dann grundsätzlich nur noch Erfolg versprechend, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Ausländers nachträglich geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen. Über diese Rechtsfolgen wird der Ausländer bei erstmaligem Nachsuchen um Asyl selbstverständlich belehrt. In der Zeit von Januar bis Juli 2005 wurde diese Neuregelung in 51 Fällen angewendet.
 
Einzelfallgerechtigkeit in Härtefällen
 
Mit der Einführung einer Härtefallregelung ist eine seit vielen Jahren von karitativen Organisationen, von den Kirchen, Flüchtlingsverbänden, aber auch aus den Reihen der Länder erhobene Forderung umgesetzt worden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 23a Aufenthaltsgesetz ist, dass die jeweilige Landesregierung durch Rechtsverordnung eine entsprechende Stelle (Härtefallkommission) eingerichtet hat.
 
Die Härtefallkommission kann in besonders gelagerten, humanitären Fallgestaltungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis empfehlen, auch wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Die oberste Landesbehörde kann auf dieses Ersuchen der Härtefallkommission die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anordnen.
Sie entscheidet dabei nach Ermessen.
 
Die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a AufenthG ist bis Juli 2005 in 13 Ländern erfolgt. Lediglich in Bayern, Bremen und Niedersachsen ist bisher nicht vorgesehen, eine Härtefallkommission einzurichten.
 
Insgesamt wurde bis Juli 2005 in rund 160 Fällen dem Ersuchen der Härtefallkommissionen gefolgt und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Da es sich zumeist um Familien handelt, bedeutet dies, dass schätzungsweise 500 Personen mit einer nach § 23a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bleiben können. Hinzu kommen in etwa 48 Fälle, in denen aufgrund der Tätigkeit der Härtefallkommissionen eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde. Dies betrifft schätzungsweise 130 Personen. In über 50 Fällen (dies sind schätzungsweise 150 Personen) hat die zuständige Landesbehörde über das Ersuchen oder die Empfehlung der Härtefallkommissionen noch nicht entschieden bzw. ist die Entscheidung noch nicht bekannt.
 
Da zunächst eine Rechtsverordnung zur Einrichtung der Härtefallkommission zu erlassen war, haben die meisten Härtefallkommissionen erst vor Kurzem ihre Tätigkeit aufgenommen; in einigen Bundesländern (Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen) steht die Entscheidung über die ersten Fälle noch aus. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anzahl der von den Härtefallkommissionen zu behandelnden Fälle in Zukunft stark zunehmen wird. Lediglich in Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sind die Härtefallkommissionen bereits seit Anfang des Jahres tätig.

BMI-Pressemitteilung vom 26.8.2005 in Newsletter Nr. 369 der Initiative Pro Integration.

http://makeashorterlink.com/?A28A62EAB



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